VVGE 1993/94 Nr. 31, S. 105: Art. 64 Bst. b GOG. Legitimation der Korporation im Bereiche ihrer Autonomie (Erw. 1a). Art. 44 Abs. 3 BV; Art. 107 KV; Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942. D
Sachverhalt
V.A. verlor durch ihre Heirat am 18. April 1962 das Bürgerrecht sowie das Korporationsbürgerrecht von Kerns und wurde Bürgerin von Engelberg. Am 12. Januar 1988 bewarb sich ihr Ehemann W.A. für sich und seine Familie um das Kernser Gemeindebürgerrecht. Mit Beschluss vom 22. April 1988 nahm die Bürgergemeindeversammlung W.A., dessen Ehefrau V.A. sowie die vier minderjährigen Kinder, alle Bürger von Engelberg, in das Bürgerrecht der Gemeinde Kerns auf. Nachdem sich V.A. für das Korporationsteilrecht 1991 angemeldet hatte, teilte ihr der Korporationsrat mit Beschluss vom 27. April 1992 mit, dass sie mit der Heirat das Korporationsbürgerrecht verloren habe. Wohl sei sie im Jahre 1988 wieder ins Bürgerrecht aufgenommen worden, doch habe sie damit das Korporationsbürgerrecht nicht wiedererlangt. Infolgedessen erfülle sie die Voraussetzungen des Teilrechts nicht. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich V.A. beim Regierungsrat und stellte den Antrag, den Korporationsrat anzuweisen, ihr das rechtzeitig verlangte Korporationsbürgerrecht zu erteilen. Am 25. August 1992 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und stellte fest, "dass die Beschwerdeführerin mindestens seit dem 22. November 1990 wieder Korporationsbürgerin (sei) und mit Wirkung ab dem 1. Januar 1993 ins Teilrecht" eintrete. In seiner Begründung wies der Regierungsrat darauf hin, dass er bereits am 17. September 1991 die Genehmigung des Einung der Korporation Kerns vom 16. November 1974 bezüglich des Art. 12 Abs. 4 Bst. b, wonach das Korporationsrecht durch Verheiratung mit einem Nicht-Korporationsgenossen verlorengehe, widerrufen habe und dass die Frist für die verfassungskonforme Ausgestaltung des Korporationsrechts für die Korporation Kerns mindestens seit dem 22. November 1990 abgelaufen sei. Am 22. April 1988 sei V.A. zusammen mit ihrer Familie in das Bürgerrecht von Kerns aufgenommen worden. Ob sie das Bürgerrecht durch ordentliche Einbürgerung oder durch eine Wiederannahmeerklärung gemäss Art. 8b SchlT ZGB erworben habe, sei ohne Belang. Entscheidend sei, dass eine Frau vor der Heirat Gemeinde- und Korporationsbürgerin gewesen sei. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der Korporationsrat rechtzeitig beim Verwaltungsgericht und stellte den Antrag, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und das Korporationsbürgerrecht von Frau V.A. (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) nicht anzuerkennen. Dabei macht e er geltend, dass die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Familie ins Gemeindebürgerrecht aufgenommen worden sei. Das Korporationsbürgerrecht sei aber in diesem nicht enthalten. Mit der Heirat habe die Beschwerdegegnerin das Bürgerrecht und Korporationsbürgerrecht verloren. Die Beschwerdegegnerin hätte im Jahre 1988 gemäss Art. 8b SchlT ZGB ein Jahr lang Zeit gehabt, ihr bisheriges Bürgerrecht von Kerns wieder anzunehmen, welche Möglichkeit sie aber nicht benutzt habe. Man könne sich mit der Auffassung des Regierungsrates nicht einverstanden erklären, dass es keine Rolle spiele, wie das Bürgergemeinderecht erlangt werde. Auf diese Weise werde Art. 8b SchlT ZGB umgangen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 64 Bst. b GOG ist die zuständige Behörde der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt " in Gemeindeangelegenheiten zur Wahrung öffentlicher Interessen". Damit ist gemäss konstanter Praxis jener Bereich der Gemeinde gemeint, wo sie als autonome Körperschaft fungiert. Zur Bejahung der Befugnis genügt es, dass die Gemeinde behauptet, in ihrer Autonomie verletzt zu sein (VVGE 1989/90, Nr. 52, mit Hinweisen). Der Korporationsrat behauptet in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich, die Korporation sei in ihrer Autonomie verletzt worden. Indem er aber rügt, der Regierungsrat habe der Beschwerdegegnerin zu Unrecht das Korporationsrecht bzw. das Teilrecht zuerkannt, macht er sinngemäss geltend, der Regierungsrat habe das Korporationsrecht und damit die Korporation in ihrer Autonomie verletzt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. Ob die Korporation in bezug auf den in Frage stehenden Bereich tatsächlich autonom ist und gegebenenfalls durch den angefochtenen Beschluss in ihrer Autonomie verletzt wurde, sind Fragen der materiellen Beurteilung (VVGE 1989/90, Nr. 50 und 52; BGE 116 Ia 224 Erw. 1).
b) Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Ob und wie weit eine Gemeinde autonom ist, richtet sich nach dem übergeordneten Recht, insbesondere dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE vom 19. Juni 1991, in Praxis 1993, Nr. 41, Erw. 4a; BGE 118 Ia 219 ff.). aa) Wer eingebürgert ist, hat die Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers. Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, hat er Anteil an den Bürger- und Korporationsgütern (Art. 44 Abs. 3 BV). Die eingebürgerten Personen können demnach aus der Bundesverfassung keinen Anspruch auf Güter der Bürgergemeinden und Korporationen ableiten. Die Befugnis, an deren Entscheidungen teilzunehmen und an deren Einkünften teilzuhaben, hängt ausschliesslich vom kantonalen Recht ab (E. Grisel, BV-Kommentar, Rz. 53 ff. zu Art. 43 und Rz 66 zu Art. 44). bb) Die Korporationen sind als autonome Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannt. Namentlich ist ihnen die Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet (Art. 107 KV). Die Bedingungen zur Aufnahme in ein Korporationsbürgerrecht werden von den betreffenden Korporations- und Teilergemeinden festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942; LB VII, 390). Die Korporation Kerns ist daher hinsichtlich der umstrittenen Frage der Mitgliedschaft grundsätzlich autonom. Im folgenden gilt es zu prüfen, ob der Regierungsrat, indem er der Beschwerdegegnerin das Korporations- und Teilrecht zuerkannte, die Korporation in ihrer Autonomie verletzte.
2. a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 Einung der Korporation Kerns vom 16. November 1974 besteht das Teilrecht im vollen Anspruch eines Korporationsgenossen auf einen Anteil an der Nutzung des Korporationsgutes. Voraussetzung für die Nutzung des Teilrechts ist ferner, dass der Korporationsgenosse seinen Wohnsitz innert der Grenzen der Gemeinde Kerns hat und den für die Führung eines ordnungsgemässen Haushaltes nötigen Hausrat und eine eigene Küche besitzt und selbständigen Haushalt führt (Art. 15 Abs. 1 Einung). Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einung geht das Korporationsrecht u.a. " durch Verheiratung mit einem Nichtkorporationsgenossen" (Bst. b) verloren. Bis zu ihrer Verheiratung mit einem Nicht- Korporationsgenossen im Jahre 1962 war die Beschwerdegegnerin Korporationsbürgerin. Mit der Verheiratung verlor sie das Korporationsrecht. Trotzdem ist die Beschwerdegegnerin nach Auffassung des Regierungsrates "mindestens seit dem 22. November 1990 wieder Korporationsbürgerin und tritt (sie) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1993 ins Teilrecht ein".
b) Der Regierungsrat liess sich dabei von folgenden Überlegungen leiten: aa) Der in Art. 12 Abs. 4 Bst. d des Einung getroffenen Regelung kommt nach den Ausführungen des Regierungsrates in einem Entscheid vom 20. Juni 1989 nicht die Bedeutung zu, dass männliche und weibliche Korporationsgenossen durch Verheiratung mit einer Person, die das Korporationsrecht nicht hat, dieses verlieren würden. Vielmehr habe diese Bestimmung seit jeher die Bedeutung gehabt, dass Frauen durch Heirat mit einem Nicht-Korporationsgenossen das Korporationsrecht verlieren würden. Eine solche Bestimmung verstosse aber gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäss Art. 4 Abs. 2 BV. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich des Bürgerrechts erst mit dem neuen Eherecht aus der Gleichstellung von Mann und Frau die Konsequenzen zog, verlieren doch Frauen seit Inkrafttreten von Art. 161 ZGB am 1. Januar 1988 mit der Heirat das angestammte Bürgerrecht nicht mehr. Im selben Entscheid hielt der Regierungsrat den Korporationsrat zur Änderung von Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung an. bb) In einem späteren Beschwerdeentscheid Nr. 492 i.S. M.E. vom 17. September 1991 stellte der Regierungsrat fest, dass die Frist für die verfassungskonforme Ausgestaltung des Korporationsrechts für die Korporation Kerns am 23. November 1990 - dabei handelt es sich um das Datum des damals angefochtenen Entscheides - auf jeden Fall abgelaufen sei und hielt im weitern fest, dass "ab 22. November 1990 bis zu einer allfälligen verfassungskonformen Neuregelung alle Frauen, die gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung das Korporationsbürgerrecht verloren haben oder verlieren würden, dieses wieder besitzen bzw. es nicht infolge Heirat mit einem männlichen Nicht-Korporationsgenossen verlieren". cc) Im angefochtenen Beschluss vom 25. August 1992 führte der Regierungsrat unter Bezugnahme auf den Entscheid Nr. 492 vom 17. September 1991 schliesslich aus, dass es keine Rolle spiele, ob die Beschwerdegegnerin das Bürgerrecht durch eine ordentliche Einbürgerung oder durch Wiederannahmeerklärung gemäss Art. 8b SchlT ZGB erlangt habe. Entscheidend sei, dass sie vor der Heirat Gemeinde- und Korporationsbürgerin gewesen sei. Offenbar ging der Regierungsrat davon aus, dass Frauen, die das Korporationsrecht als Folge der Heirat verloren hatten, dieses mit der Wiedererlangung des Bürgerrechts ohne weiteres wieder erwerben würden und zwar auch dann, wenn sie Bürgerrecht und Korporationsrecht vor Inkrafttreten von Art. 4 Abs. 2 BV verloren hatten. Dies gilt es im folgenden näher zu prüfen.
3. a) Tritt die Korporation als öffentlichrechtliche Körperschaft hoheitlich auf, hat sie sich an das Gleichheitsgebot von Art. 4 Abs. 1 BV zu halten. Hoheitlich handelt sie, wenn sie mit ihrem Akt in irgendeiner Weise die Rechtsstellung des einzelnen Bürgers berührt, insbesondere seine Rechtsbeziehungen zu ihr autoritativ festlegt (BGE 117 Ia 113 Erw. 5d), was auf den Entscheid, der Beschwerdegegnerin das Teilrecht vorzuenthalten bzw. sie nicht wieder in die Mitgliedschaft der Korporation aufzunehmen, zweifellos zutrifft.
b) Das Bürgerrecht ist zwar Voraussetzung des Korporationsrechts, doch wird der Erwerber mit der Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts nicht auch Korporationsbürger. Vielmehr werden die Bedingungen zur Aufnahme in ein Korporationsbürgerrecht von den betreffenden Korporationsgemeinden autonom festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Erwerbung des Korporationsbürgerrechts). Gemäss Art. 12 Abs. 3 des Einung wird das Korporationsrecht erworben durch eheliche oder aussereheliche Abstammung von einem Korporationsgenossen (Bst. a), durch Anerkennung mit Standesfolge durch einen Korporationsgenossen (Bst. b), durch Adoption mit einem Korporationsgenossen (Bst. c), durch Heirat mit einem Korporationsgenossen (Bst. c) und durch Verleihung ehrenhalber durch die Korporationsversammlung (Bst. d). Einen anderen Erwerbstatbestand kennt der Einung nicht.
c) Die heute unbestrittene Bundesrechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung bedeutet nicht, dass gestützt darauf verlorene Korporationsrechte ohne weiteres wieder aufleben würden. Frauen, die gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung ihr Korporationsrecht durch Verheiratung mit einem männlichen Nicht- Korporationsgenossen vor der verfassungsmässigen Gleichstellung von Mann und Frau verloren haben, können sich nicht auf Art. 4 Abs. 2 BV bzw. auf die Bundesrechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung und damit des Korporationsrechtsverlusts berufen. Daran vermochten weder die spätere Annahme des Gleichberechtigungsartikels durch das Volk am 14. Juni 1981 noch allein die Inkraftsetzung des neuen Eherechts am 1. Januar 1988 noch der Ablauf irgendeiner Anpassungsfrist (22. November 1990) etwas zu ändern. Hat eine Frau aufgrund der seinerzeit massgebenden und verfassungsmässigen Rechtslage das Korporationsrecht verloren, ist ihr Verhältnis zur Korporation heute im Grunde genommen von keiner anderen Qualität als jenes eines männlichen Bewerbers, der einmal Korporationsgenosse war, aber auf das Korporationsrecht verzichtete.
4. a) Mit Inkrafttreten des neuen Eherechts gewährte das Übergangsrecht der Schweizerin, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hatte, das Recht, binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber der zuständigen Behörde ihres ehemaligen Heimatkantons zu erklären, sie nehme das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder an (Art. 8b SchlT ZGB); andernfalls steht sie nach wie vor unter Art. 161 aZGB (Cyril Hegnauer, Grundriss des Eherechts, Bern 1987, Rz. 14.19; Hegnauer, Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Ehefrau im neuen Eherecht, ZBl 1987, 250). Die Vorinstanzen gingen allerdings davon aus, dass die Beschwerdegegnerin von der Wiederannahme des Bürgerrechts gemäss Art. 8b SchlT ZGB keinen Gebrauch gemacht habe, sondern auf Gesuch hin im Rahmen des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens durch Beschluss der Bürgergemeindeversammlung wieder ins Bürgerrecht aufgenommen worden sei. Aus der Stellungnahme des Korporationsrates vom 19. Oktober 1989 ergibt sich aber sinngemäss, dass der Beschwerdegegnerin das Korporations- und Teilrecht zuerkannt worden wäre, hätte sie nicht die Frist zur Wiederannahmeerklärung verpasst. Diese Auffassung erweckt Bedenken.
b) Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942 setzt das Korporationsbürgerrecht das Bürgerrecht der betreffenden Gemeinde voraus. Dies wird in Art. 12 Abs. 2 des Einung wiederholt. Erworben wird es u.a. durch Heirat mit einem Korporationsgenossen (Art. 14 Abs. 3 Bst. d des Einung). Unverkennbar sind sowohl Erwerb wie Verlust des Korporationsrechtes durch Heirat Ausfluss des Eherechtes, erhielt doch nach dem alten Recht die Ehefrau das Bürgerrecht des Ehemannes (Art. 54 Abs. 4 aBV; Art. 161 Abs. 1 aZGB) und verlor sie damit nach der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Praxis ihr angestammtes Bürgerrecht, wenn sie zugleich ein neues erwarb (BGE 36 I 223 f. Erw. 5; 37 I 247).
c) In Fällen, da das Korporationsrecht vollständig an das Bürgerrecht gekoppelt ist, indem die Mitgliedschaft bei einer Korporation völlig dem allgemeinen Bürgerrecht folgt, wie dies beispielsweise im Kanton Uri der Fall ist (vgl. Alfred Hans Weber, Die rechtliche Stellung der Korporation Uri im Kanton, Diss. ZH 1952, 46 ff.), ist davon auszugehen, dass eine Ehefrau, die rechtzeitig gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder angenommen hat, auch die Mitgliedschaft in der Korporation wieder erwarb (Rainer J. Schweizer, Bürgerrecht und Korporationen, in Zeitschrift für Zivilstandswesen 1989, 337 ff., insbesondere 342 f; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum neuen Eherecht, N. 22 f., 36 f. zu Art. 8b SchlT ZGB).
d) Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Korporationsrecht nicht vollständig an das Bürgerrecht gekoppelt ist (Erw. 3b). Da die Bedingungen zur Aufnahme in ein Korporationsbürgerrecht von den betreffenden Korporationsgemeinden autonom festgesetzt werden, schlösse es das kantonale Recht nicht aus, dass eine Korporationsgemeinde in ihrem Statutarrecht die Regelung treffen würde, dass die Mitgliedschaft in der Korporation ohne weiteres dem Bürgerrecht folgt. Doch ist dies beim Einung der Korporation Kerns nicht der Fall. Art. 12 Abs. 3 des Einung regelt die Fälle des Erwerbs des Korporationsrechtes abschliessend. Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts gehört nicht dazu. Ist das Korporationsrecht nicht vollständig an das Bürgerrecht geknüpft, kommt es letztlich darauf an, ob es sich überhaupt um ein Bürgerrecht handelt. Nur wenn dies der Fall ist, bezieht sich die Wirkung einer gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB abgegebenen Erklärung auch auf das Korporationsrecht, schliesst doch diese Erklärung alle Kantons- und Gemeindebürgerrechte einschliesslich des Bürgerrechts einer besonderen Bürgergemeinde ein (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Rz. 16, 22 und 36). Andernfalls berührt diese Erklärung die Frage der Korporationsmitgliedschaft gar nicht (BGE 117 Ia 110 ff.).
e) Um ein Bürgerrecht handelt es sich beim Korporationsrecht, wenn die Korporationsmitgliedschaft selber als eine Art von Bürgerrecht erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Korporation Aufgaben übertragen sind, die nach Gesetz einer Heimatgemeinde zukommen (BGE 117 Ia 110 Erw. 2b). Während die Bürgergemeinden (Art. 96 ff. KV) in erster Linie für Erwerb und Verlust des kommunalen Bürgerrechts zuständig sind (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 KV), handelt es sich bei den obwaldnerischen Korporationen um eigenständige "althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechtes zur Verwaltung von Bürgergut" (Art. 107 Abs. 1 KV). Der statutarische Zweck der Korporation Kerns beschränkt sich auf Verwaltung und Nutzung des Korporationsvermögens (Art. 1 Abs. 3 Einung). Ihre Zielsetzungen sind wirtschaftlicher Natur. Das Korporations (bürger) recht stellt demnach entgegen dem vom Wortlaut vermittelten Anschein kein Bürgerrecht im Rechtssinne dar. Eine nach Art. 8b SchlT ZGB abgegebene Erklärung vermochte daher hinsichtlich der Korporationsmitgliedschaft keine Wirkung zu entfalten.
5. a) Nun hatte aber der Korporationsrat laut einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 5. April 1993 im Nachgang zum Beschluss des Regierungsrates Nr. 492 vom 17. September 1991 (vgl. vorne Erw. 2. b.bb) allen Frauen, die das Bürger- und das Korporationsrecht durch Verheiratung mit einem Nichtbürger bzw. einem Nicht-Korporationsgenossen verloren, jedoch fristgerecht eine Wiederannahmeerklärung abgegeben hatten, mit Wirkung ab 22. November 1990 auch das Korporationsrecht wieder zuerkannt. Im erwähnten Beschluss hatte der Regierungsrat in einem konkreten Beschwerdefall die Verfassungswidrigkeit von Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung (Verlust des Korportionsrechtes durch Verheiratung mit einem Nichtkorporationsgenossen) festgestellt und erklärt, dass die Beschwerdeführerin (M.E). zumindest seit dem 22. November 1990 das Korporationsrecht besitze und ab 1. Januar 1991 nutzungsberechtigt sei. Doch hatte er sich darin über die Auswirkung einer nach Art. 8b SchlT ZGB abgegebenen Erklärung hinsichtlich des Korporationsrechtes nicht ausgesprochen.
b) Wäre nun davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin fristgerecht eine Wiederannahmeerklärung gemäss Art. 8b SchlT ZGB abgegeben hat, wäre deren Behandlung durch den Korporationsrat trotz der dargestellten Rechtslage unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 Abs. 1 BV, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes, nicht haltbar. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger in der Regel keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen, kann der Bürger verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt werde. Diesfalls überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (BGE 116 Ia 352 Erw. aa; 115 Ia 83 Erw. 2; 108 Ia 213 f. Erw. 4a; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1984, 74). bb) Hier geht es allerdings nicht darum, ob die Behörde die rechtswidrige Praxis aufgibt oder nicht. Mit Ablauf der für die Wiederannahmeerklärung gemäss Art. 8b SchlT ZGB vorgesehenen Frist stand der Kreis der Frauen ein für allemal fest, die das Bürgerrecht wiedererlangt hatten. Insoweit stellt sich die Frage der Aufgabe einer rechtswidrigen Praxis gar nicht mehr. Tatsache ist indessen, dass der Korporationsrat, obwohl sich die Wirkungen von Art. 8b SchlT ZGB nur auf Bürgerrechte, nicht aber auch auf die Mitgliedschaft bei reinen Vermögensverwaltungs- und Nutzungskörperschaften wie die Beschwerdeführerin bezogen, allen Frauen, die von der Möglichkeit der Wiederannahmeerklärung Gebrauch gemacht hatten, auch das Korporationsrecht wieder zuerkannte. Es wäre daher mit dem Gebot der Gleichbehandlung unvereinbar, sich nur gerade in einem Fall davon abweichend auf die Gesetzmässigkeit zu berufen. Damit erlangt aber die Frage entscheidende Bedeutung, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich die Frist zur Wiederannahmeerklärung verpasst hat. Insoweit kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Falles doch darauf an, ob das Bürgerrecht durch Wiederannahmeerklärung oder durch eine ordentliche Einbürgerung erlangt wurde.
6. a) Gemäss Art. 8b SchlT ZGB hatte die Beschwerdegegnerin eine Erklärung des Inhalts abzugeben, dass sie das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder annehme. Dabei handelte es sich um ein Gestaltungsrecht, das durch eine empfangsbedürftige, schriftliche Willenserklärung auszuüben war. Die Willenserklärung wirkte mit der Abgabe bei der zuständigen Behörde (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 8b SchlT ZGB; Hegnauer, a.a.O., Rz. 14.18 zu § 14). Die Wirksamkeit der Wiederannahme ist nicht von der Verwendung eines Formulars abhängig. Schliesslich ist der behördliche Entscheid bloss die Feststellung der durch die Erklärung bewirkten Wiederannahme des Bürgerrechts und bildet die Grundlage für den Registereintrag (Hegnauer, ZBl 1987, 251).
b) Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten folgendes: Mit dem Gesuch vom 12. Januar 1988 wurde innert der Jahresfrist, die am 1. Januar 1988 zu laufen begonnen hatte, um die Erteilung des Bürgerrechts nachgesucht mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin ledigerweise Bürgerin war. Dass die Eingabe formal als Gesuch abgefasst war - es wurde gleichzeitig ja auch um die Erteilung des Bürgerrechts für den Ehemann und die Kinder nachgesucht -, stand deren Behandlung als Erklärung im Sinne von Art. 8 SchlT ZGB nicht entgegen, soweit sie sich auf die Beschwerdegegnerin bezog. Ebensowenig der Umstand, dass die Eingabe an die Bürgergemeinde adressiert war, war doch gemäss Art. 8 Abs. 3 der kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Eherecht vom 25. August 1987 (LB XX, 58) das Zivilstandsamt des Wohnsitzes zur Entgegennahme der Wiederannahmeerklärung zuständig. Die Administration der Bürgergemeinde und des Zivilstandsamtes werden in personeller Hinsicht von denselben Personen geführt.
7. a) Zu prüfen ist noch die Frage, ob die Eingabe vom 12. Januar 1988 der Beschwerdegegnerin zugerechnet und als Wiederannahmeerklärung im Sinne von Art. 8b SchlT ZGB betrachtet werden kann, obwohl sie vom Ehemann der Beschwerdegegnerin unterzeichnet war und nicht (auch) von ihr. Das Gestaltungsrecht stand der Beschwerdegegnerin um ihrer Persönlichkeit willen zu und war insoweit vertretungsfeindlich, d.h. es musste von ihr persönlich ausgeübt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 24 in Verbindung mit N. 10 f. und 18 zu Art. 8a SchlT ZGB). Dies schloss indessen nicht aus, die Erklärung mittels eines gewillkürten Stellvertreters abzugeben, vorliegend des Ehemannes, wenn angenommen werden kann, dass er dazu ausdrücklich oder konkludent bevollmächtigt war. Eine Beglaubigung der Unterschrift, wie sie für die Erklärung gemäss Art. 8a SchlT ZGB verlangt wurde, war jedenfalls nicht erforderlich (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 30 zu Art. 8b SchlT ZGB).
b) Aus der glaubwürdigen Schilderung der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass sie im Januar 1988 beim Gemeindeschreiber vorgesprochen hatte, um sich für das Bürgerrecht wieder anzumelden, worauf ihr dieser vorgeschlagen habe, sie könne ein Gesuch um Aufnahme der ganzen Familie stellen. In der Folge stellte ihr Ehemann am 12. Januar 1988 das Gesuch für sich, die Beschwerdegegnerin und die Kinder. Daraus ist nun aber auf eine (konkludente) Bevollmächtigung des Ehemannes durch die Ehefrau (die Beschwerdegegnerin) zu schliessen, (auch) für sie zu handeln; im übrigen hatten auch der Bürgerrat und die Bürgergemeindeversammlung eine stillschweigende Bevollmächtigung angenommen, ansonsten sie die Beschwerdegegnerin gar nicht eingebürgert hätten. Daraus ergibt sich, dass die am 12. Januar 1988 in der Form eines Gesuchs gemachte Eingabe im Grunde genommen alle formellen und materiellen Elemente einer Wiederannahmeerklärung gemäss Art. 8b SchlT ZGB enthielt. Dem Wesen eines Gestaltungsrechtes entspricht es, dass die Abgabe der Erklärung für die Wiedererlangung des Bürgerrechtes konstitutiv war oder mit andern Worten: Mit dem Empfang der Eingabe vom 12. Januar 1988 durch die Gemeindekanzlei erlangte die Beschwerdegegnerin das Bürgerrecht der Gemeinde Kerns wieder. Dies hätten die zuständigen Behörden erkennen können und müssen. Dem späteren Beschluss der Bürgergemeindeversammlung konnte daher hinsichtlich der Beschwerdegegnerin gar keine konstitutive Bedeutung mehr zukommen. de| fr | it Schlagworte bürgerrecht regierungsrat frau gemeinde entscheid frage gesetz wirkung autonomie mitgliedschaft behörde gemeindebürgerrecht kanton zuständigkeit bürge Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Art.44 Art.54 ZGB: Art.161 SchlT ZGB: Art.8b SchlT ZGB: Art.8b SchlT ZGB: Art.8 Art.8a Art.8b Praxis (Pra) 82 Nr.41 Leitentscheide BGE 118-IA-218 S.219 116-IA-345 S.352 37-I-240 S.247 116-IA-221 S.224 108-IA-212 S.213 115-IA-81 S.83 36-I-215 S.223 117-IA-107 S.113 117-IA-107 S.110 VVGE 1989/90 Nr. 52 1993/94 Nr. 31 1989/90 Nr. 50
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Gemäss Art. 64 Bst. b GOG ist die zuständige Behörde der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt " in Gemeindeangelegenheiten zur Wahrung öffentlicher Interessen". Damit ist gemäss konstanter Praxis jener Bereich der Gemeinde gemeint, wo sie als autonome Körperschaft fungiert. Zur Bejahung der Befugnis genügt es, dass die Gemeinde behauptet, in ihrer Autonomie verletzt zu sein (VVGE 1989/90, Nr. 52, mit Hinweisen). Der Korporationsrat behauptet in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich, die Korporation sei in ihrer Autonomie verletzt worden. Indem er aber rügt, der Regierungsrat habe der Beschwerdegegnerin zu Unrecht das Korporationsrecht bzw. das Teilrecht zuerkannt, macht er sinngemäss geltend, der Regierungsrat habe das Korporationsrecht und damit die Korporation in ihrer Autonomie verletzt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. Ob die Korporation in bezug auf den in Frage stehenden Bereich tatsächlich autonom ist und gegebenenfalls durch den angefochtenen Beschluss in ihrer Autonomie verletzt wurde, sind Fragen der materiellen Beurteilung (VVGE 1989/90, Nr. 50 und 52; BGE 116 Ia 224 Erw. 1).
b) Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Ob und wie weit eine Gemeinde autonom ist, richtet sich nach dem übergeordneten Recht, insbesondere dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE vom 19. Juni 1991, in Praxis 1993, Nr. 41, Erw. 4a; BGE 118 Ia 219 ff.). aa) Wer eingebürgert ist, hat die Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers. Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, hat er Anteil an den Bürger- und Korporationsgütern (Art. 44 Abs. 3 BV). Die eingebürgerten Personen können demnach aus der Bundesverfassung keinen Anspruch auf Güter der Bürgergemeinden und Korporationen ableiten. Die Befugnis, an deren Entscheidungen teilzunehmen und an deren Einkünften teilzuhaben, hängt ausschliesslich vom kantonalen Recht ab (E. Grisel, BV-Kommentar, Rz. 53 ff. zu Art. 43 und Rz 66 zu Art. 44). bb) Die Korporationen sind als autonome Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannt. Namentlich ist ihnen die Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet (Art. 107 KV). Die Bedingungen zur Aufnahme in ein Korporationsbürgerrecht werden von den betreffenden Korporations- und Teilergemeinden festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942; LB VII, 390). Die Korporation Kerns ist daher hinsichtlich der umstrittenen Frage der Mitgliedschaft grundsätzlich autonom. Im folgenden gilt es zu prüfen, ob der Regierungsrat, indem er der Beschwerdegegnerin das Korporations- und Teilrecht zuerkannte, die Korporation in ihrer Autonomie verletzte.
E. 2 a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 Einung der Korporation Kerns vom 16. November 1974 besteht das Teilrecht im vollen Anspruch eines Korporationsgenossen auf einen Anteil an der Nutzung des Korporationsgutes. Voraussetzung für die Nutzung des Teilrechts ist ferner, dass der Korporationsgenosse seinen Wohnsitz innert der Grenzen der Gemeinde Kerns hat und den für die Führung eines ordnungsgemässen Haushaltes nötigen Hausrat und eine eigene Küche besitzt und selbständigen Haushalt führt (Art. 15 Abs. 1 Einung). Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einung geht das Korporationsrecht u.a. " durch Verheiratung mit einem Nichtkorporationsgenossen" (Bst. b) verloren. Bis zu ihrer Verheiratung mit einem Nicht- Korporationsgenossen im Jahre 1962 war die Beschwerdegegnerin Korporationsbürgerin. Mit der Verheiratung verlor sie das Korporationsrecht. Trotzdem ist die Beschwerdegegnerin nach Auffassung des Regierungsrates "mindestens seit dem 22. November 1990 wieder Korporationsbürgerin und tritt (sie) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1993 ins Teilrecht ein".
b) Der Regierungsrat liess sich dabei von folgenden Überlegungen leiten: aa) Der in Art. 12 Abs. 4 Bst. d des Einung getroffenen Regelung kommt nach den Ausführungen des Regierungsrates in einem Entscheid vom 20. Juni 1989 nicht die Bedeutung zu, dass männliche und weibliche Korporationsgenossen durch Verheiratung mit einer Person, die das Korporationsrecht nicht hat, dieses verlieren würden. Vielmehr habe diese Bestimmung seit jeher die Bedeutung gehabt, dass Frauen durch Heirat mit einem Nicht-Korporationsgenossen das Korporationsrecht verlieren würden. Eine solche Bestimmung verstosse aber gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäss Art. 4 Abs. 2 BV. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich des Bürgerrechts erst mit dem neuen Eherecht aus der Gleichstellung von Mann und Frau die Konsequenzen zog, verlieren doch Frauen seit Inkrafttreten von Art. 161 ZGB am 1. Januar 1988 mit der Heirat das angestammte Bürgerrecht nicht mehr. Im selben Entscheid hielt der Regierungsrat den Korporationsrat zur Änderung von Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung an. bb) In einem späteren Beschwerdeentscheid Nr. 492 i.S. M.E. vom 17. September 1991 stellte der Regierungsrat fest, dass die Frist für die verfassungskonforme Ausgestaltung des Korporationsrechts für die Korporation Kerns am 23. November 1990 - dabei handelt es sich um das Datum des damals angefochtenen Entscheides - auf jeden Fall abgelaufen sei und hielt im weitern fest, dass "ab 22. November 1990 bis zu einer allfälligen verfassungskonformen Neuregelung alle Frauen, die gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung das Korporationsbürgerrecht verloren haben oder verlieren würden, dieses wieder besitzen bzw. es nicht infolge Heirat mit einem männlichen Nicht-Korporationsgenossen verlieren". cc) Im angefochtenen Beschluss vom 25. August 1992 führte der Regierungsrat unter Bezugnahme auf den Entscheid Nr. 492 vom 17. September 1991 schliesslich aus, dass es keine Rolle spiele, ob die Beschwerdegegnerin das Bürgerrecht durch eine ordentliche Einbürgerung oder durch Wiederannahmeerklärung gemäss Art. 8b SchlT ZGB erlangt habe. Entscheidend sei, dass sie vor der Heirat Gemeinde- und Korporationsbürgerin gewesen sei. Offenbar ging der Regierungsrat davon aus, dass Frauen, die das Korporationsrecht als Folge der Heirat verloren hatten, dieses mit der Wiedererlangung des Bürgerrechts ohne weiteres wieder erwerben würden und zwar auch dann, wenn sie Bürgerrecht und Korporationsrecht vor Inkrafttreten von Art. 4 Abs. 2 BV verloren hatten. Dies gilt es im folgenden näher zu prüfen.
E. 3 a) Tritt die Korporation als öffentlichrechtliche Körperschaft hoheitlich auf, hat sie sich an das Gleichheitsgebot von Art. 4 Abs. 1 BV zu halten. Hoheitlich handelt sie, wenn sie mit ihrem Akt in irgendeiner Weise die Rechtsstellung des einzelnen Bürgers berührt, insbesondere seine Rechtsbeziehungen zu ihr autoritativ festlegt (BGE 117 Ia 113 Erw. 5d), was auf den Entscheid, der Beschwerdegegnerin das Teilrecht vorzuenthalten bzw. sie nicht wieder in die Mitgliedschaft der Korporation aufzunehmen, zweifellos zutrifft.
b) Das Bürgerrecht ist zwar Voraussetzung des Korporationsrechts, doch wird der Erwerber mit der Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts nicht auch Korporationsbürger. Vielmehr werden die Bedingungen zur Aufnahme in ein Korporationsbürgerrecht von den betreffenden Korporationsgemeinden autonom festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Erwerbung des Korporationsbürgerrechts). Gemäss Art. 12 Abs. 3 des Einung wird das Korporationsrecht erworben durch eheliche oder aussereheliche Abstammung von einem Korporationsgenossen (Bst. a), durch Anerkennung mit Standesfolge durch einen Korporationsgenossen (Bst. b), durch Adoption mit einem Korporationsgenossen (Bst. c), durch Heirat mit einem Korporationsgenossen (Bst. c) und durch Verleihung ehrenhalber durch die Korporationsversammlung (Bst. d). Einen anderen Erwerbstatbestand kennt der Einung nicht.
c) Die heute unbestrittene Bundesrechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung bedeutet nicht, dass gestützt darauf verlorene Korporationsrechte ohne weiteres wieder aufleben würden. Frauen, die gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung ihr Korporationsrecht durch Verheiratung mit einem männlichen Nicht- Korporationsgenossen vor der verfassungsmässigen Gleichstellung von Mann und Frau verloren haben, können sich nicht auf Art. 4 Abs. 2 BV bzw. auf die Bundesrechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung und damit des Korporationsrechtsverlusts berufen. Daran vermochten weder die spätere Annahme des Gleichberechtigungsartikels durch das Volk am 14. Juni 1981 noch allein die Inkraftsetzung des neuen Eherechts am 1. Januar 1988 noch der Ablauf irgendeiner Anpassungsfrist (22. November 1990) etwas zu ändern. Hat eine Frau aufgrund der seinerzeit massgebenden und verfassungsmässigen Rechtslage das Korporationsrecht verloren, ist ihr Verhältnis zur Korporation heute im Grunde genommen von keiner anderen Qualität als jenes eines männlichen Bewerbers, der einmal Korporationsgenosse war, aber auf das Korporationsrecht verzichtete.
E. 4 a) Mit Inkrafttreten des neuen Eherechts gewährte das Übergangsrecht der Schweizerin, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hatte, das Recht, binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber der zuständigen Behörde ihres ehemaligen Heimatkantons zu erklären, sie nehme das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder an (Art. 8b SchlT ZGB); andernfalls steht sie nach wie vor unter Art. 161 aZGB (Cyril Hegnauer, Grundriss des Eherechts, Bern 1987, Rz. 14.19; Hegnauer, Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Ehefrau im neuen Eherecht, ZBl 1987, 250). Die Vorinstanzen gingen allerdings davon aus, dass die Beschwerdegegnerin von der Wiederannahme des Bürgerrechts gemäss Art. 8b SchlT ZGB keinen Gebrauch gemacht habe, sondern auf Gesuch hin im Rahmen des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens durch Beschluss der Bürgergemeindeversammlung wieder ins Bürgerrecht aufgenommen worden sei. Aus der Stellungnahme des Korporationsrates vom 19. Oktober 1989 ergibt sich aber sinngemäss, dass der Beschwerdegegnerin das Korporations- und Teilrecht zuerkannt worden wäre, hätte sie nicht die Frist zur Wiederannahmeerklärung verpasst. Diese Auffassung erweckt Bedenken.
b) Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942 setzt das Korporationsbürgerrecht das Bürgerrecht der betreffenden Gemeinde voraus. Dies wird in Art. 12 Abs. 2 des Einung wiederholt. Erworben wird es u.a. durch Heirat mit einem Korporationsgenossen (Art. 14 Abs. 3 Bst. d des Einung). Unverkennbar sind sowohl Erwerb wie Verlust des Korporationsrechtes durch Heirat Ausfluss des Eherechtes, erhielt doch nach dem alten Recht die Ehefrau das Bürgerrecht des Ehemannes (Art. 54 Abs. 4 aBV; Art. 161 Abs. 1 aZGB) und verlor sie damit nach der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Praxis ihr angestammtes Bürgerrecht, wenn sie zugleich ein neues erwarb (BGE 36 I 223 f. Erw. 5; 37 I 247).
c) In Fällen, da das Korporationsrecht vollständig an das Bürgerrecht gekoppelt ist, indem die Mitgliedschaft bei einer Korporation völlig dem allgemeinen Bürgerrecht folgt, wie dies beispielsweise im Kanton Uri der Fall ist (vgl. Alfred Hans Weber, Die rechtliche Stellung der Korporation Uri im Kanton, Diss. ZH 1952, 46 ff.), ist davon auszugehen, dass eine Ehefrau, die rechtzeitig gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder angenommen hat, auch die Mitgliedschaft in der Korporation wieder erwarb (Rainer J. Schweizer, Bürgerrecht und Korporationen, in Zeitschrift für Zivilstandswesen 1989, 337 ff., insbesondere 342 f; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum neuen Eherecht, N. 22 f., 36 f. zu Art. 8b SchlT ZGB).
d) Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Korporationsrecht nicht vollständig an das Bürgerrecht gekoppelt ist (Erw. 3b). Da die Bedingungen zur Aufnahme in ein Korporationsbürgerrecht von den betreffenden Korporationsgemeinden autonom festgesetzt werden, schlösse es das kantonale Recht nicht aus, dass eine Korporationsgemeinde in ihrem Statutarrecht die Regelung treffen würde, dass die Mitgliedschaft in der Korporation ohne weiteres dem Bürgerrecht folgt. Doch ist dies beim Einung der Korporation Kerns nicht der Fall. Art. 12 Abs. 3 des Einung regelt die Fälle des Erwerbs des Korporationsrechtes abschliessend. Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts gehört nicht dazu. Ist das Korporationsrecht nicht vollständig an das Bürgerrecht geknüpft, kommt es letztlich darauf an, ob es sich überhaupt um ein Bürgerrecht handelt. Nur wenn dies der Fall ist, bezieht sich die Wirkung einer gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB abgegebenen Erklärung auch auf das Korporationsrecht, schliesst doch diese Erklärung alle Kantons- und Gemeindebürgerrechte einschliesslich des Bürgerrechts einer besonderen Bürgergemeinde ein (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Rz. 16, 22 und 36). Andernfalls berührt diese Erklärung die Frage der Korporationsmitgliedschaft gar nicht (BGE 117 Ia 110 ff.).
e) Um ein Bürgerrecht handelt es sich beim Korporationsrecht, wenn die Korporationsmitgliedschaft selber als eine Art von Bürgerrecht erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Korporation Aufgaben übertragen sind, die nach Gesetz einer Heimatgemeinde zukommen (BGE 117 Ia 110 Erw. 2b). Während die Bürgergemeinden (Art. 96 ff. KV) in erster Linie für Erwerb und Verlust des kommunalen Bürgerrechts zuständig sind (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 KV), handelt es sich bei den obwaldnerischen Korporationen um eigenständige "althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechtes zur Verwaltung von Bürgergut" (Art. 107 Abs. 1 KV). Der statutarische Zweck der Korporation Kerns beschränkt sich auf Verwaltung und Nutzung des Korporationsvermögens (Art. 1 Abs. 3 Einung). Ihre Zielsetzungen sind wirtschaftlicher Natur. Das Korporations (bürger) recht stellt demnach entgegen dem vom Wortlaut vermittelten Anschein kein Bürgerrecht im Rechtssinne dar. Eine nach Art. 8b SchlT ZGB abgegebene Erklärung vermochte daher hinsichtlich der Korporationsmitgliedschaft keine Wirkung zu entfalten.
E. 5 a) Nun hatte aber der Korporationsrat laut einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 5. April 1993 im Nachgang zum Beschluss des Regierungsrates Nr. 492 vom 17. September 1991 (vgl. vorne Erw. 2. b.bb) allen Frauen, die das Bürger- und das Korporationsrecht durch Verheiratung mit einem Nichtbürger bzw. einem Nicht-Korporationsgenossen verloren, jedoch fristgerecht eine Wiederannahmeerklärung abgegeben hatten, mit Wirkung ab 22. November 1990 auch das Korporationsrecht wieder zuerkannt. Im erwähnten Beschluss hatte der Regierungsrat in einem konkreten Beschwerdefall die Verfassungswidrigkeit von Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung (Verlust des Korportionsrechtes durch Verheiratung mit einem Nichtkorporationsgenossen) festgestellt und erklärt, dass die Beschwerdeführerin (M.E). zumindest seit dem 22. November 1990 das Korporationsrecht besitze und ab 1. Januar 1991 nutzungsberechtigt sei. Doch hatte er sich darin über die Auswirkung einer nach Art. 8b SchlT ZGB abgegebenen Erklärung hinsichtlich des Korporationsrechtes nicht ausgesprochen.
b) Wäre nun davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin fristgerecht eine Wiederannahmeerklärung gemäss Art. 8b SchlT ZGB abgegeben hat, wäre deren Behandlung durch den Korporationsrat trotz der dargestellten Rechtslage unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 Abs. 1 BV, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes, nicht haltbar. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger in der Regel keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen, kann der Bürger verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt werde. Diesfalls überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (BGE 116 Ia 352 Erw. aa; 115 Ia 83 Erw. 2; 108 Ia 213 f. Erw. 4a; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1984, 74). bb) Hier geht es allerdings nicht darum, ob die Behörde die rechtswidrige Praxis aufgibt oder nicht. Mit Ablauf der für die Wiederannahmeerklärung gemäss Art. 8b SchlT ZGB vorgesehenen Frist stand der Kreis der Frauen ein für allemal fest, die das Bürgerrecht wiedererlangt hatten. Insoweit stellt sich die Frage der Aufgabe einer rechtswidrigen Praxis gar nicht mehr. Tatsache ist indessen, dass der Korporationsrat, obwohl sich die Wirkungen von Art. 8b SchlT ZGB nur auf Bürgerrechte, nicht aber auch auf die Mitgliedschaft bei reinen Vermögensverwaltungs- und Nutzungskörperschaften wie die Beschwerdeführerin bezogen, allen Frauen, die von der Möglichkeit der Wiederannahmeerklärung Gebrauch gemacht hatten, auch das Korporationsrecht wieder zuerkannte. Es wäre daher mit dem Gebot der Gleichbehandlung unvereinbar, sich nur gerade in einem Fall davon abweichend auf die Gesetzmässigkeit zu berufen. Damit erlangt aber die Frage entscheidende Bedeutung, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich die Frist zur Wiederannahmeerklärung verpasst hat. Insoweit kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Falles doch darauf an, ob das Bürgerrecht durch Wiederannahmeerklärung oder durch eine ordentliche Einbürgerung erlangt wurde.
E. 6 a) Gemäss Art. 8b SchlT ZGB hatte die Beschwerdegegnerin eine Erklärung des Inhalts abzugeben, dass sie das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder annehme. Dabei handelte es sich um ein Gestaltungsrecht, das durch eine empfangsbedürftige, schriftliche Willenserklärung auszuüben war. Die Willenserklärung wirkte mit der Abgabe bei der zuständigen Behörde (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 8b SchlT ZGB; Hegnauer, a.a.O., Rz. 14.18 zu § 14). Die Wirksamkeit der Wiederannahme ist nicht von der Verwendung eines Formulars abhängig. Schliesslich ist der behördliche Entscheid bloss die Feststellung der durch die Erklärung bewirkten Wiederannahme des Bürgerrechts und bildet die Grundlage für den Registereintrag (Hegnauer, ZBl 1987, 251).
b) Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten folgendes: Mit dem Gesuch vom 12. Januar 1988 wurde innert der Jahresfrist, die am 1. Januar 1988 zu laufen begonnen hatte, um die Erteilung des Bürgerrechts nachgesucht mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin ledigerweise Bürgerin war. Dass die Eingabe formal als Gesuch abgefasst war - es wurde gleichzeitig ja auch um die Erteilung des Bürgerrechts für den Ehemann und die Kinder nachgesucht -, stand deren Behandlung als Erklärung im Sinne von Art. 8 SchlT ZGB nicht entgegen, soweit sie sich auf die Beschwerdegegnerin bezog. Ebensowenig der Umstand, dass die Eingabe an die Bürgergemeinde adressiert war, war doch gemäss Art. 8 Abs. 3 der kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Eherecht vom 25. August 1987 (LB XX, 58) das Zivilstandsamt des Wohnsitzes zur Entgegennahme der Wiederannahmeerklärung zuständig. Die Administration der Bürgergemeinde und des Zivilstandsamtes werden in personeller Hinsicht von denselben Personen geführt.
E. 7 a) Zu prüfen ist noch die Frage, ob die Eingabe vom 12. Januar 1988 der Beschwerdegegnerin zugerechnet und als Wiederannahmeerklärung im Sinne von Art. 8b SchlT ZGB betrachtet werden kann, obwohl sie vom Ehemann der Beschwerdegegnerin unterzeichnet war und nicht (auch) von ihr. Das Gestaltungsrecht stand der Beschwerdegegnerin um ihrer Persönlichkeit willen zu und war insoweit vertretungsfeindlich, d.h. es musste von ihr persönlich ausgeübt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 24 in Verbindung mit N. 10 f. und 18 zu Art. 8a SchlT ZGB). Dies schloss indessen nicht aus, die Erklärung mittels eines gewillkürten Stellvertreters abzugeben, vorliegend des Ehemannes, wenn angenommen werden kann, dass er dazu ausdrücklich oder konkludent bevollmächtigt war. Eine Beglaubigung der Unterschrift, wie sie für die Erklärung gemäss Art. 8a SchlT ZGB verlangt wurde, war jedenfalls nicht erforderlich (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 30 zu Art. 8b SchlT ZGB).
b) Aus der glaubwürdigen Schilderung der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass sie im Januar 1988 beim Gemeindeschreiber vorgesprochen hatte, um sich für das Bürgerrecht wieder anzumelden, worauf ihr dieser vorgeschlagen habe, sie könne ein Gesuch um Aufnahme der ganzen Familie stellen. In der Folge stellte ihr Ehemann am 12. Januar 1988 das Gesuch für sich, die Beschwerdegegnerin und die Kinder. Daraus ist nun aber auf eine (konkludente) Bevollmächtigung des Ehemannes durch die Ehefrau (die Beschwerdegegnerin) zu schliessen, (auch) für sie zu handeln; im übrigen hatten auch der Bürgerrat und die Bürgergemeindeversammlung eine stillschweigende Bevollmächtigung angenommen, ansonsten sie die Beschwerdegegnerin gar nicht eingebürgert hätten. Daraus ergibt sich, dass die am 12. Januar 1988 in der Form eines Gesuchs gemachte Eingabe im Grunde genommen alle formellen und materiellen Elemente einer Wiederannahmeerklärung gemäss Art. 8b SchlT ZGB enthielt. Dem Wesen eines Gestaltungsrechtes entspricht es, dass die Abgabe der Erklärung für die Wiedererlangung des Bürgerrechtes konstitutiv war oder mit andern Worten: Mit dem Empfang der Eingabe vom 12. Januar 1988 durch die Gemeindekanzlei erlangte die Beschwerdegegnerin das Bürgerrecht der Gemeinde Kerns wieder. Dies hätten die zuständigen Behörden erkennen können und müssen. Dem späteren Beschluss der Bürgergemeindeversammlung konnte daher hinsichtlich der Beschwerdegegnerin gar keine konstitutive Bedeutung mehr zukommen. de| fr | it Schlagworte bürgerrecht regierungsrat frau gemeinde entscheid frage gesetz wirkung autonomie mitgliedschaft behörde gemeindebürgerrecht kanton zuständigkeit bürge Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Art.44 Art.54 ZGB: Art.161 SchlT ZGB: Art.8b SchlT ZGB: Art.8b SchlT ZGB: Art.8 Art.8a Art.8b Praxis (Pra) 82 Nr.41 Leitentscheide BGE 118-IA-218 S.219 116-IA-345 S.352 37-I-240 S.247 116-IA-221 S.224 108-IA-212 S.213 115-IA-81 S.83 36-I-215 S.223 117-IA-107 S.113 117-IA-107 S.110 VVGE 1989/90 Nr. 52 1993/94 Nr. 31 1989/90 Nr. 50
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1993/94 Nr. 31, S. 105: Art. 64 Bst. b GOG. Legitimation der Korporation im Bereiche ihrer Autonomie (Erw. 1a). Art. 44 Abs. 3 BV; Art. 107 KV; Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942. Die Korporationen sind hinsichtlich der Frage ihrer Mitgliedschaft autonom (Erw. 1b). Art. 4 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 4 Bst. b Einung der Korporation Kerns. Die Bestimmung, wonach das Korporationsrecht "durch Verheiratung mit einem Korporationsgenossen" verlorengeht, ist bundesverfassungswidrig. Doch können sich Frauen nicht darauf berufen, soweit sie das Korporationsrecht vor der verfassugsmässigen Gleichstellung von Mann und Frau verloren haben (Erw. 3). Art. 8b SchlT ZGB. Eine nach Art. 8b SchlT ZGB abgegebene Erklärung vermochte hinsichtlich der Korporationsmitgliedschaft keine Wirkung zu entfalten, da das Korporationsbürgerrecht kein Bürgerrecht im Rechtssine darstellt (Erw. 4). Art. 4 Abs. 1 BV. Da der Korporationsrat dennoch Frauen aufgrund fristgemäss abgegebener Wiederannahmeerklärungen gemäss Art. 8b SchlT ZGB das Korporationsrecht wieder zuerkannte, wäre es mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar, davon abweichend in einem einzigen Fall einer Frau das Korporationsrecht nicht zuzuerkenne, falls sie die Wiederannahmeerklärung rechtzeitig deponierte (Erw. 5). Ausführungen darüber, dass die Wiederannahmeerklärung rechtzeitig abgegeben wurde (Erw. 6 und 7). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 1993. Sachverhalt: V.A. verlor durch ihre Heirat am 18. April 1962 das Bürgerrecht sowie das Korporationsbürgerrecht von Kerns und wurde Bürgerin von Engelberg. Am 12. Januar 1988 bewarb sich ihr Ehemann W.A. für sich und seine Familie um das Kernser Gemeindebürgerrecht. Mit Beschluss vom 22. April 1988 nahm die Bürgergemeindeversammlung W.A., dessen Ehefrau V.A. sowie die vier minderjährigen Kinder, alle Bürger von Engelberg, in das Bürgerrecht der Gemeinde Kerns auf. Nachdem sich V.A. für das Korporationsteilrecht 1991 angemeldet hatte, teilte ihr der Korporationsrat mit Beschluss vom 27. April 1992 mit, dass sie mit der Heirat das Korporationsbürgerrecht verloren habe. Wohl sei sie im Jahre 1988 wieder ins Bürgerrecht aufgenommen worden, doch habe sie damit das Korporationsbürgerrecht nicht wiedererlangt. Infolgedessen erfülle sie die Voraussetzungen des Teilrechts nicht. Gegen diesen Beschluss beschwerte sich V.A. beim Regierungsrat und stellte den Antrag, den Korporationsrat anzuweisen, ihr das rechtzeitig verlangte Korporationsbürgerrecht zu erteilen. Am 25. August 1992 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und stellte fest, "dass die Beschwerdeführerin mindestens seit dem 22. November 1990 wieder Korporationsbürgerin (sei) und mit Wirkung ab dem 1. Januar 1993 ins Teilrecht" eintrete. In seiner Begründung wies der Regierungsrat darauf hin, dass er bereits am 17. September 1991 die Genehmigung des Einung der Korporation Kerns vom 16. November 1974 bezüglich des Art. 12 Abs. 4 Bst. b, wonach das Korporationsrecht durch Verheiratung mit einem Nicht-Korporationsgenossen verlorengehe, widerrufen habe und dass die Frist für die verfassungskonforme Ausgestaltung des Korporationsrechts für die Korporation Kerns mindestens seit dem 22. November 1990 abgelaufen sei. Am 22. April 1988 sei V.A. zusammen mit ihrer Familie in das Bürgerrecht von Kerns aufgenommen worden. Ob sie das Bürgerrecht durch ordentliche Einbürgerung oder durch eine Wiederannahmeerklärung gemäss Art. 8b SchlT ZGB erworben habe, sei ohne Belang. Entscheidend sei, dass eine Frau vor der Heirat Gemeinde- und Korporationsbürgerin gewesen sei. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der Korporationsrat rechtzeitig beim Verwaltungsgericht und stellte den Antrag, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und das Korporationsbürgerrecht von Frau V.A. (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt) nicht anzuerkennen. Dabei macht e er geltend, dass die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Familie ins Gemeindebürgerrecht aufgenommen worden sei. Das Korporationsbürgerrecht sei aber in diesem nicht enthalten. Mit der Heirat habe die Beschwerdegegnerin das Bürgerrecht und Korporationsbürgerrecht verloren. Die Beschwerdegegnerin hätte im Jahre 1988 gemäss Art. 8b SchlT ZGB ein Jahr lang Zeit gehabt, ihr bisheriges Bürgerrecht von Kerns wieder anzunehmen, welche Möglichkeit sie aber nicht benutzt habe. Man könne sich mit der Auffassung des Regierungsrates nicht einverstanden erklären, dass es keine Rolle spiele, wie das Bürgergemeinderecht erlangt werde. Auf diese Weise werde Art. 8b SchlT ZGB umgangen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 64 Bst. b GOG ist die zuständige Behörde der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt " in Gemeindeangelegenheiten zur Wahrung öffentlicher Interessen". Damit ist gemäss konstanter Praxis jener Bereich der Gemeinde gemeint, wo sie als autonome Körperschaft fungiert. Zur Bejahung der Befugnis genügt es, dass die Gemeinde behauptet, in ihrer Autonomie verletzt zu sein (VVGE 1989/90, Nr. 52, mit Hinweisen). Der Korporationsrat behauptet in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich, die Korporation sei in ihrer Autonomie verletzt worden. Indem er aber rügt, der Regierungsrat habe der Beschwerdegegnerin zu Unrecht das Korporationsrecht bzw. das Teilrecht zuerkannt, macht er sinngemäss geltend, der Regierungsrat habe das Korporationsrecht und damit die Korporation in ihrer Autonomie verletzt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. Ob die Korporation in bezug auf den in Frage stehenden Bereich tatsächlich autonom ist und gegebenenfalls durch den angefochtenen Beschluss in ihrer Autonomie verletzt wurde, sind Fragen der materiellen Beurteilung (VVGE 1989/90, Nr. 50 und 52; BGE 116 Ia 224 Erw. 1).
b) Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Ob und wie weit eine Gemeinde autonom ist, richtet sich nach dem übergeordneten Recht, insbesondere dem kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE vom 19. Juni 1991, in Praxis 1993, Nr. 41, Erw. 4a; BGE 118 Ia 219 ff.). aa) Wer eingebürgert ist, hat die Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers. Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, hat er Anteil an den Bürger- und Korporationsgütern (Art. 44 Abs. 3 BV). Die eingebürgerten Personen können demnach aus der Bundesverfassung keinen Anspruch auf Güter der Bürgergemeinden und Korporationen ableiten. Die Befugnis, an deren Entscheidungen teilzunehmen und an deren Einkünften teilzuhaben, hängt ausschliesslich vom kantonalen Recht ab (E. Grisel, BV-Kommentar, Rz. 53 ff. zu Art. 43 und Rz 66 zu Art. 44). bb) Die Korporationen sind als autonome Körperschaften des öffentlichen Rechtes anerkannt. Namentlich ist ihnen die Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet (Art. 107 KV). Die Bedingungen zur Aufnahme in ein Korporationsbürgerrecht werden von den betreffenden Korporations- und Teilergemeinden festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942; LB VII, 390). Die Korporation Kerns ist daher hinsichtlich der umstrittenen Frage der Mitgliedschaft grundsätzlich autonom. Im folgenden gilt es zu prüfen, ob der Regierungsrat, indem er der Beschwerdegegnerin das Korporations- und Teilrecht zuerkannte, die Korporation in ihrer Autonomie verletzte.
2. a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 Einung der Korporation Kerns vom 16. November 1974 besteht das Teilrecht im vollen Anspruch eines Korporationsgenossen auf einen Anteil an der Nutzung des Korporationsgutes. Voraussetzung für die Nutzung des Teilrechts ist ferner, dass der Korporationsgenosse seinen Wohnsitz innert der Grenzen der Gemeinde Kerns hat und den für die Führung eines ordnungsgemässen Haushaltes nötigen Hausrat und eine eigene Küche besitzt und selbständigen Haushalt führt (Art. 15 Abs. 1 Einung). Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einung geht das Korporationsrecht u.a. " durch Verheiratung mit einem Nichtkorporationsgenossen" (Bst. b) verloren. Bis zu ihrer Verheiratung mit einem Nicht- Korporationsgenossen im Jahre 1962 war die Beschwerdegegnerin Korporationsbürgerin. Mit der Verheiratung verlor sie das Korporationsrecht. Trotzdem ist die Beschwerdegegnerin nach Auffassung des Regierungsrates "mindestens seit dem 22. November 1990 wieder Korporationsbürgerin und tritt (sie) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1993 ins Teilrecht ein".
b) Der Regierungsrat liess sich dabei von folgenden Überlegungen leiten: aa) Der in Art. 12 Abs. 4 Bst. d des Einung getroffenen Regelung kommt nach den Ausführungen des Regierungsrates in einem Entscheid vom 20. Juni 1989 nicht die Bedeutung zu, dass männliche und weibliche Korporationsgenossen durch Verheiratung mit einer Person, die das Korporationsrecht nicht hat, dieses verlieren würden. Vielmehr habe diese Bestimmung seit jeher die Bedeutung gehabt, dass Frauen durch Heirat mit einem Nicht-Korporationsgenossen das Korporationsrecht verlieren würden. Eine solche Bestimmung verstosse aber gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäss Art. 4 Abs. 2 BV. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich des Bürgerrechts erst mit dem neuen Eherecht aus der Gleichstellung von Mann und Frau die Konsequenzen zog, verlieren doch Frauen seit Inkrafttreten von Art. 161 ZGB am 1. Januar 1988 mit der Heirat das angestammte Bürgerrecht nicht mehr. Im selben Entscheid hielt der Regierungsrat den Korporationsrat zur Änderung von Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung an. bb) In einem späteren Beschwerdeentscheid Nr. 492 i.S. M.E. vom 17. September 1991 stellte der Regierungsrat fest, dass die Frist für die verfassungskonforme Ausgestaltung des Korporationsrechts für die Korporation Kerns am 23. November 1990 - dabei handelt es sich um das Datum des damals angefochtenen Entscheides - auf jeden Fall abgelaufen sei und hielt im weitern fest, dass "ab 22. November 1990 bis zu einer allfälligen verfassungskonformen Neuregelung alle Frauen, die gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung das Korporationsbürgerrecht verloren haben oder verlieren würden, dieses wieder besitzen bzw. es nicht infolge Heirat mit einem männlichen Nicht-Korporationsgenossen verlieren". cc) Im angefochtenen Beschluss vom 25. August 1992 führte der Regierungsrat unter Bezugnahme auf den Entscheid Nr. 492 vom 17. September 1991 schliesslich aus, dass es keine Rolle spiele, ob die Beschwerdegegnerin das Bürgerrecht durch eine ordentliche Einbürgerung oder durch Wiederannahmeerklärung gemäss Art. 8b SchlT ZGB erlangt habe. Entscheidend sei, dass sie vor der Heirat Gemeinde- und Korporationsbürgerin gewesen sei. Offenbar ging der Regierungsrat davon aus, dass Frauen, die das Korporationsrecht als Folge der Heirat verloren hatten, dieses mit der Wiedererlangung des Bürgerrechts ohne weiteres wieder erwerben würden und zwar auch dann, wenn sie Bürgerrecht und Korporationsrecht vor Inkrafttreten von Art. 4 Abs. 2 BV verloren hatten. Dies gilt es im folgenden näher zu prüfen.
3. a) Tritt die Korporation als öffentlichrechtliche Körperschaft hoheitlich auf, hat sie sich an das Gleichheitsgebot von Art. 4 Abs. 1 BV zu halten. Hoheitlich handelt sie, wenn sie mit ihrem Akt in irgendeiner Weise die Rechtsstellung des einzelnen Bürgers berührt, insbesondere seine Rechtsbeziehungen zu ihr autoritativ festlegt (BGE 117 Ia 113 Erw. 5d), was auf den Entscheid, der Beschwerdegegnerin das Teilrecht vorzuenthalten bzw. sie nicht wieder in die Mitgliedschaft der Korporation aufzunehmen, zweifellos zutrifft.
b) Das Bürgerrecht ist zwar Voraussetzung des Korporationsrechts, doch wird der Erwerber mit der Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts nicht auch Korporationsbürger. Vielmehr werden die Bedingungen zur Aufnahme in ein Korporationsbürgerrecht von den betreffenden Korporationsgemeinden autonom festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Erwerbung des Korporationsbürgerrechts). Gemäss Art. 12 Abs. 3 des Einung wird das Korporationsrecht erworben durch eheliche oder aussereheliche Abstammung von einem Korporationsgenossen (Bst. a), durch Anerkennung mit Standesfolge durch einen Korporationsgenossen (Bst. b), durch Adoption mit einem Korporationsgenossen (Bst. c), durch Heirat mit einem Korporationsgenossen (Bst. c) und durch Verleihung ehrenhalber durch die Korporationsversammlung (Bst. d). Einen anderen Erwerbstatbestand kennt der Einung nicht.
c) Die heute unbestrittene Bundesrechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung bedeutet nicht, dass gestützt darauf verlorene Korporationsrechte ohne weiteres wieder aufleben würden. Frauen, die gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung ihr Korporationsrecht durch Verheiratung mit einem männlichen Nicht- Korporationsgenossen vor der verfassungsmässigen Gleichstellung von Mann und Frau verloren haben, können sich nicht auf Art. 4 Abs. 2 BV bzw. auf die Bundesrechtswidrigkeit von Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung und damit des Korporationsrechtsverlusts berufen. Daran vermochten weder die spätere Annahme des Gleichberechtigungsartikels durch das Volk am 14. Juni 1981 noch allein die Inkraftsetzung des neuen Eherechts am 1. Januar 1988 noch der Ablauf irgendeiner Anpassungsfrist (22. November 1990) etwas zu ändern. Hat eine Frau aufgrund der seinerzeit massgebenden und verfassungsmässigen Rechtslage das Korporationsrecht verloren, ist ihr Verhältnis zur Korporation heute im Grunde genommen von keiner anderen Qualität als jenes eines männlichen Bewerbers, der einmal Korporationsgenosse war, aber auf das Korporationsrecht verzichtete.
4. a) Mit Inkrafttreten des neuen Eherechts gewährte das Übergangsrecht der Schweizerin, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hatte, das Recht, binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gegenüber der zuständigen Behörde ihres ehemaligen Heimatkantons zu erklären, sie nehme das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder an (Art. 8b SchlT ZGB); andernfalls steht sie nach wie vor unter Art. 161 aZGB (Cyril Hegnauer, Grundriss des Eherechts, Bern 1987, Rz. 14.19; Hegnauer, Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Ehefrau im neuen Eherecht, ZBl 1987, 250). Die Vorinstanzen gingen allerdings davon aus, dass die Beschwerdegegnerin von der Wiederannahme des Bürgerrechts gemäss Art. 8b SchlT ZGB keinen Gebrauch gemacht habe, sondern auf Gesuch hin im Rahmen des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens durch Beschluss der Bürgergemeindeversammlung wieder ins Bürgerrecht aufgenommen worden sei. Aus der Stellungnahme des Korporationsrates vom 19. Oktober 1989 ergibt sich aber sinngemäss, dass der Beschwerdegegnerin das Korporations- und Teilrecht zuerkannt worden wäre, hätte sie nicht die Frist zur Wiederannahmeerklärung verpasst. Diese Auffassung erweckt Bedenken.
b) Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942 setzt das Korporationsbürgerrecht das Bürgerrecht der betreffenden Gemeinde voraus. Dies wird in Art. 12 Abs. 2 des Einung wiederholt. Erworben wird es u.a. durch Heirat mit einem Korporationsgenossen (Art. 14 Abs. 3 Bst. d des Einung). Unverkennbar sind sowohl Erwerb wie Verlust des Korporationsrechtes durch Heirat Ausfluss des Eherechtes, erhielt doch nach dem alten Recht die Ehefrau das Bürgerrecht des Ehemannes (Art. 54 Abs. 4 aBV; Art. 161 Abs. 1 aZGB) und verlor sie damit nach der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Praxis ihr angestammtes Bürgerrecht, wenn sie zugleich ein neues erwarb (BGE 36 I 223 f. Erw. 5; 37 I 247).
c) In Fällen, da das Korporationsrecht vollständig an das Bürgerrecht gekoppelt ist, indem die Mitgliedschaft bei einer Korporation völlig dem allgemeinen Bürgerrecht folgt, wie dies beispielsweise im Kanton Uri der Fall ist (vgl. Alfred Hans Weber, Die rechtliche Stellung der Korporation Uri im Kanton, Diss. ZH 1952, 46 ff.), ist davon auszugehen, dass eine Ehefrau, die rechtzeitig gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder angenommen hat, auch die Mitgliedschaft in der Korporation wieder erwarb (Rainer J. Schweizer, Bürgerrecht und Korporationen, in Zeitschrift für Zivilstandswesen 1989, 337 ff., insbesondere 342 f; Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum neuen Eherecht, N. 22 f., 36 f. zu Art. 8b SchlT ZGB).
d) Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das Korporationsrecht nicht vollständig an das Bürgerrecht gekoppelt ist (Erw. 3b). Da die Bedingungen zur Aufnahme in ein Korporationsbürgerrecht von den betreffenden Korporationsgemeinden autonom festgesetzt werden, schlösse es das kantonale Recht nicht aus, dass eine Korporationsgemeinde in ihrem Statutarrecht die Regelung treffen würde, dass die Mitgliedschaft in der Korporation ohne weiteres dem Bürgerrecht folgt. Doch ist dies beim Einung der Korporation Kerns nicht der Fall. Art. 12 Abs. 3 des Einung regelt die Fälle des Erwerbs des Korporationsrechtes abschliessend. Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts gehört nicht dazu. Ist das Korporationsrecht nicht vollständig an das Bürgerrecht geknüpft, kommt es letztlich darauf an, ob es sich überhaupt um ein Bürgerrecht handelt. Nur wenn dies der Fall ist, bezieht sich die Wirkung einer gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB abgegebenen Erklärung auch auf das Korporationsrecht, schliesst doch diese Erklärung alle Kantons- und Gemeindebürgerrechte einschliesslich des Bürgerrechts einer besonderen Bürgergemeinde ein (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Rz. 16, 22 und 36). Andernfalls berührt diese Erklärung die Frage der Korporationsmitgliedschaft gar nicht (BGE 117 Ia 110 ff.).
e) Um ein Bürgerrecht handelt es sich beim Korporationsrecht, wenn die Korporationsmitgliedschaft selber als eine Art von Bürgerrecht erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Korporation Aufgaben übertragen sind, die nach Gesetz einer Heimatgemeinde zukommen (BGE 117 Ia 110 Erw. 2b). Während die Bürgergemeinden (Art. 96 ff. KV) in erster Linie für Erwerb und Verlust des kommunalen Bürgerrechts zuständig sind (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 KV), handelt es sich bei den obwaldnerischen Korporationen um eigenständige "althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechtes zur Verwaltung von Bürgergut" (Art. 107 Abs. 1 KV). Der statutarische Zweck der Korporation Kerns beschränkt sich auf Verwaltung und Nutzung des Korporationsvermögens (Art. 1 Abs. 3 Einung). Ihre Zielsetzungen sind wirtschaftlicher Natur. Das Korporations (bürger) recht stellt demnach entgegen dem vom Wortlaut vermittelten Anschein kein Bürgerrecht im Rechtssinne dar. Eine nach Art. 8b SchlT ZGB abgegebene Erklärung vermochte daher hinsichtlich der Korporationsmitgliedschaft keine Wirkung zu entfalten.
5. a) Nun hatte aber der Korporationsrat laut einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 5. April 1993 im Nachgang zum Beschluss des Regierungsrates Nr. 492 vom 17. September 1991 (vgl. vorne Erw. 2. b.bb) allen Frauen, die das Bürger- und das Korporationsrecht durch Verheiratung mit einem Nichtbürger bzw. einem Nicht-Korporationsgenossen verloren, jedoch fristgerecht eine Wiederannahmeerklärung abgegeben hatten, mit Wirkung ab 22. November 1990 auch das Korporationsrecht wieder zuerkannt. Im erwähnten Beschluss hatte der Regierungsrat in einem konkreten Beschwerdefall die Verfassungswidrigkeit von Art. 12 Abs. 4 Bst. b des Einung (Verlust des Korportionsrechtes durch Verheiratung mit einem Nichtkorporationsgenossen) festgestellt und erklärt, dass die Beschwerdeführerin (M.E). zumindest seit dem 22. November 1990 das Korporationsrecht besitze und ab 1. Januar 1991 nutzungsberechtigt sei. Doch hatte er sich darin über die Auswirkung einer nach Art. 8b SchlT ZGB abgegebenen Erklärung hinsichtlich des Korporationsrechtes nicht ausgesprochen.
b) Wäre nun davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin fristgerecht eine Wiederannahmeerklärung gemäss Art. 8b SchlT ZGB abgegeben hat, wäre deren Behandlung durch den Korporationsrat trotz der dargestellten Rechtslage unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 Abs. 1 BV, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes, nicht haltbar. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger in der Regel keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen, kann der Bürger verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt werde. Diesfalls überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit (BGE 116 Ia 352 Erw. aa; 115 Ia 83 Erw. 2; 108 Ia 213 f. Erw. 4a; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1984, 74). bb) Hier geht es allerdings nicht darum, ob die Behörde die rechtswidrige Praxis aufgibt oder nicht. Mit Ablauf der für die Wiederannahmeerklärung gemäss Art. 8b SchlT ZGB vorgesehenen Frist stand der Kreis der Frauen ein für allemal fest, die das Bürgerrecht wiedererlangt hatten. Insoweit stellt sich die Frage der Aufgabe einer rechtswidrigen Praxis gar nicht mehr. Tatsache ist indessen, dass der Korporationsrat, obwohl sich die Wirkungen von Art. 8b SchlT ZGB nur auf Bürgerrechte, nicht aber auch auf die Mitgliedschaft bei reinen Vermögensverwaltungs- und Nutzungskörperschaften wie die Beschwerdeführerin bezogen, allen Frauen, die von der Möglichkeit der Wiederannahmeerklärung Gebrauch gemacht hatten, auch das Korporationsrecht wieder zuerkannte. Es wäre daher mit dem Gebot der Gleichbehandlung unvereinbar, sich nur gerade in einem Fall davon abweichend auf die Gesetzmässigkeit zu berufen. Damit erlangt aber die Frage entscheidende Bedeutung, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich die Frist zur Wiederannahmeerklärung verpasst hat. Insoweit kommt es für die Beurteilung des vorliegenden Falles doch darauf an, ob das Bürgerrecht durch Wiederannahmeerklärung oder durch eine ordentliche Einbürgerung erlangt wurde.
6. a) Gemäss Art. 8b SchlT ZGB hatte die Beschwerdegegnerin eine Erklärung des Inhalts abzugeben, dass sie das Bürgerrecht, das sie als ledig hatte, wieder annehme. Dabei handelte es sich um ein Gestaltungsrecht, das durch eine empfangsbedürftige, schriftliche Willenserklärung auszuüben war. Die Willenserklärung wirkte mit der Abgabe bei der zuständigen Behörde (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 8b SchlT ZGB; Hegnauer, a.a.O., Rz. 14.18 zu § 14). Die Wirksamkeit der Wiederannahme ist nicht von der Verwendung eines Formulars abhängig. Schliesslich ist der behördliche Entscheid bloss die Feststellung der durch die Erklärung bewirkten Wiederannahme des Bürgerrechts und bildet die Grundlage für den Registereintrag (Hegnauer, ZBl 1987, 251).
b) Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten folgendes: Mit dem Gesuch vom 12. Januar 1988 wurde innert der Jahresfrist, die am 1. Januar 1988 zu laufen begonnen hatte, um die Erteilung des Bürgerrechts nachgesucht mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin ledigerweise Bürgerin war. Dass die Eingabe formal als Gesuch abgefasst war - es wurde gleichzeitig ja auch um die Erteilung des Bürgerrechts für den Ehemann und die Kinder nachgesucht -, stand deren Behandlung als Erklärung im Sinne von Art. 8 SchlT ZGB nicht entgegen, soweit sie sich auf die Beschwerdegegnerin bezog. Ebensowenig der Umstand, dass die Eingabe an die Bürgergemeinde adressiert war, war doch gemäss Art. 8 Abs. 3 der kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Eherecht vom 25. August 1987 (LB XX, 58) das Zivilstandsamt des Wohnsitzes zur Entgegennahme der Wiederannahmeerklärung zuständig. Die Administration der Bürgergemeinde und des Zivilstandsamtes werden in personeller Hinsicht von denselben Personen geführt.
7. a) Zu prüfen ist noch die Frage, ob die Eingabe vom 12. Januar 1988 der Beschwerdegegnerin zugerechnet und als Wiederannahmeerklärung im Sinne von Art. 8b SchlT ZGB betrachtet werden kann, obwohl sie vom Ehemann der Beschwerdegegnerin unterzeichnet war und nicht (auch) von ihr. Das Gestaltungsrecht stand der Beschwerdegegnerin um ihrer Persönlichkeit willen zu und war insoweit vertretungsfeindlich, d.h. es musste von ihr persönlich ausgeübt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 24 in Verbindung mit N. 10 f. und 18 zu Art. 8a SchlT ZGB). Dies schloss indessen nicht aus, die Erklärung mittels eines gewillkürten Stellvertreters abzugeben, vorliegend des Ehemannes, wenn angenommen werden kann, dass er dazu ausdrücklich oder konkludent bevollmächtigt war. Eine Beglaubigung der Unterschrift, wie sie für die Erklärung gemäss Art. 8a SchlT ZGB verlangt wurde, war jedenfalls nicht erforderlich (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 30 zu Art. 8b SchlT ZGB).
b) Aus der glaubwürdigen Schilderung der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass sie im Januar 1988 beim Gemeindeschreiber vorgesprochen hatte, um sich für das Bürgerrecht wieder anzumelden, worauf ihr dieser vorgeschlagen habe, sie könne ein Gesuch um Aufnahme der ganzen Familie stellen. In der Folge stellte ihr Ehemann am 12. Januar 1988 das Gesuch für sich, die Beschwerdegegnerin und die Kinder. Daraus ist nun aber auf eine (konkludente) Bevollmächtigung des Ehemannes durch die Ehefrau (die Beschwerdegegnerin) zu schliessen, (auch) für sie zu handeln; im übrigen hatten auch der Bürgerrat und die Bürgergemeindeversammlung eine stillschweigende Bevollmächtigung angenommen, ansonsten sie die Beschwerdegegnerin gar nicht eingebürgert hätten. Daraus ergibt sich, dass die am 12. Januar 1988 in der Form eines Gesuchs gemachte Eingabe im Grunde genommen alle formellen und materiellen Elemente einer Wiederannahmeerklärung gemäss Art. 8b SchlT ZGB enthielt. Dem Wesen eines Gestaltungsrechtes entspricht es, dass die Abgabe der Erklärung für die Wiedererlangung des Bürgerrechtes konstitutiv war oder mit andern Worten: Mit dem Empfang der Eingabe vom 12. Januar 1988 durch die Gemeindekanzlei erlangte die Beschwerdegegnerin das Bürgerrecht der Gemeinde Kerns wieder. Dies hätten die zuständigen Behörden erkennen können und müssen. Dem späteren Beschluss der Bürgergemeindeversammlung konnte daher hinsichtlich der Beschwerdegegnerin gar keine konstitutive Bedeutung mehr zukommen. de| fr | it Schlagworte bürgerrecht regierungsrat frau gemeinde entscheid frage gesetz wirkung autonomie mitgliedschaft behörde gemeindebürgerrecht kanton zuständigkeit bürge Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Art.44 Art.54 ZGB: Art.161 SchlT ZGB: Art.8b SchlT ZGB: Art.8b SchlT ZGB: Art.8 Art.8a Art.8b Praxis (Pra) 82 Nr.41 Leitentscheide BGE 118-IA-218 S.219 116-IA-345 S.352 37-I-240 S.247 116-IA-221 S.224 108-IA-212 S.213 115-IA-81 S.83 36-I-215 S.223 117-IA-107 S.113 117-IA-107 S.110 VVGE 1989/90 Nr. 52 1993/94 Nr. 31 1989/90 Nr. 50